Sachverhalt

Parteien und Verfahrensgang:

Die A. AG, ein Unternehmen im Bereich Handel mit Neu- und Occasionswagen sowie Autowerkstätte für Service- und Reparaturarbeiten, bezog während der Covid-19-Pandemie (März 2020 bis Februar 2021) Kurzarbeitsentschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 407'020.05 für ihre Mitarbeitenden. Nach einer Arbeitgeberkontrolle durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) am 24. März 2021 wurde die Rückforderung unrechtmässig bezogener Versicherungsleistungen in Höhe von Fr. 256'162.15 verfügt. Das SECO bestätigte diese Verfügung auf Einsprache hin.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde der A. AG mit Urteil vom 4. April 2023 ab. Die A. AG erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragte, die Kurzarbeitsentschädigung für die Monate März 2020 bis Februar 2021 auf Fr. 258'181.70 festzusetzen und die Rückforderung auf Fr. 98'219.70 zu reduzieren. Eventualiter wurde die Rückweisung der Sache an das Bundesverwaltungsgericht oder das SECO zur Neubeurteilung beantragt. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde begehrt.

Das Bundesverwaltungsgericht verzichtete auf eine Stellungnahme, während das SECO die Abweisung der Beschwerde beantragte. Mit Verfügung vom 7. September 2023 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde aufschiebende Wirkung. Das Bundesgericht wies die Beschwerde schliesslich ab.

Kernproblem: Die A. AG konnte für neun Mitarbeitende keine ausreichende Arbeitszeiterfassung vorlegen, was das SECO und das Bundesverwaltungsgericht als fehlende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls werteten. Die nachträglich eingereichten Zeiterfassungsbelege wurden als nicht ausreichend authentisch und damit nicht berücksichtigungsfähig eingestuft, was zur Rückforderung der Kurzarbeitsentschädigung führte.

Erwägungen

Rechtliche Grundlagen und Anspruchsvoraussetzungen:

Nach Art. 31 Abs. 1 lit. d AVIG haben Arbeitnehmende Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn ihr Arbeitsausfall vorübergehend ist und ihre Arbeitsplätze durch Kurzarbeit erhalten werden können. Allerdings besteht gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG kein Anspruch, wenn der Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder die Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist. Art. 46b Abs. 1 AVIV präzisiert, dass eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle erforderlich ist, um die Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls sicherzustellen. Der Arbeitgeber trägt die Beweislast für die Existenz einer solchen Kontrolle (vgl. Art. 47 Abs. 3 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 3 ATSG).

Bewertung der Arbeitszeiterfassung und Beweisführung:

Das Bundesverwaltungsgericht kam zu dem Schluss, dass die A. AG für neun Mitarbeitende keine ausreichende Arbeitszeiterfassung vorlegen konnte. Die Geschäftsführerin hatte anlässlich der Arbeitgeberkontrolle am 24. März 2021 schriftlich bestätigt, dass für diese Mitarbeitenden keine Arbeitszeiterfassung existiere. Die nachträglich eingereichten Zeiterfassungsbelege wurden als nicht ausreichend authentisch eingestuft, da sie nicht den Anforderungen einer täglich fortlaufenden Aufzeichnung entsprachen und keine Gewähr für ihre Echtheit boten. Die Vorinstanz berücksichtigte dabei, dass eine echte Arbeitszeiterfassung bei der Kontrolle vor Ort hätte vorgelegt werden müssen, falls sie existiert hätte. Die nachgereichten Belege konnten diese Lücke nicht schliessen, da ihre Authentizität nicht überprüfbar war.

Keine Verletzung von Treu und Glauben oder Vertrauensschutz:

Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Geschäftsführerin sei in einer Stresssituation gewesen und habe einem Irrtum unterlegen. Zudem habe das SECO ihr telefonisch zugesichert, nachgereichte Belege zu berücksichtigen. Das Bundesgericht wies diese Argumente zurück. Es fehlte an einer hinreichenden Vertrauensgrundlage, da keine schriftlichen oder sonstigen Belege für eine solche Zusage existierten. Zudem sei die Geschäftsführerin nicht gezwungen gewesen, das von den Kontrolleuren vorgelegte Formular zu unterzeichnen, falls sie die Angaben für unrichtig hielt. Die Anforderungen an die Beweiskraft der nachgereichten Unterlagen seien daher…