Art. 10c AVIV

Beginn und Dauer der Frist, während welcher der Arbeitsausfall nicht anrechenbar ist

1 Die Frist, während welcher der Arbeitsausfall nicht anrechenbar ist, beginnt mit dem ersten Tag nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses, für das die freiwilligen Leistungen ausgerichtet wurden, und zwar unabhängig davon, wann sich die versicherte Person bei der Arbeitslosenversicherung als arbeitslos meldet.
2 Die Dauer der Frist berechnet sich, indem der Betrag der berücksichtigten freiwilligen Leistungen durch den Lohn geteilt wird, der im Rahmen der Tätigkeit erzielt wurde, welche die Leistungen ausgelöst hat, und zwar unabhängig davon, ob die versicherte Person während dieser Frist eine Erwerbstätigkeit ausübt.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 21.05.2024 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  • AVIG 11a und AVIV 10b und 10c gehen im Bereich der freiwilligen Zahlungen des Arbeitgebers in die berufliche Vorsorge anlässlich der vorzeitigen Pensionierung als speziellere Regelung der Anrechnung nach AVIG 18c vor und schliessen diese aus. Wenn daher eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers in die Vorsorgeeinrichtung die Altersrente erhöht, so ist sie im Umfang dieser Erhöhung nicht von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen. Dies gilt auch dann, wenn diese Zahlung nicht zu einem Leistungsaufschub nach AVIG 11a I geführt hat, weil deren Höhe unter den massgebenden Grenzbeträgen lag. (BGE 8C_425/2023)
    AL.2022.00232
    · 04.05.2023 · 1 Zitierungen
  • Verneinung der Anspruchsberechtigung
    VSBES.2019.240
    · 20.09.2019 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.