Art. 119 AVIV
Örtliche Zuständigkeit
1 Die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle richtet sich:
- a. für die Arbeitslosenentschädigung: nach dem Ort, an dem die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt (Art. 18);
- b. für die Kurzarbeitsentschädigung: nach dem Ort des Betriebs;
- c. für die Schlechtwetterentschädigung: nach dem Ort des Betriebs;
- d. für die Beiträge an Umschulungs- und Weiterbildungseinrichtungen sowie an Programme zur vorübergehenden Beschäftigung: nach dem Sitz der gesuchstellenden Institution;
- e. für alle übrigen Fälle: nach dem Wohnort der versicherten Person.
2 Massgebend ist der Zeitpunkt der Verfügung.
3 Zuständig für die Beurteilung eines Gesuches um Erlass einer Rückforderung ist die kantonale Amtsstelle des Kantons, in dem der Versicherte bei Eröffnung der Rückforderungsverfügung seinen Wohnort hatte.
4 Zweifelt eine Amtsstelle an ihrer Zuständigkeit, so klärt sie diese zusammen mit jener Amtsstelle ab, die ebenfalls zuständig sein könnte. Können sich die beiden Amtsstellen nicht einigen, so wenden sie sich an die Ausgleichsstelle; diese bezeichnet die zuständige Amtsstelle.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Anspruch auf Kurzarbeit nach AVIG bei fehlendem Betriebssitz in der Schweiz1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Arbeitslosenversicherung (Verwaltungsverfahren; Prozessvoraussetzung)8 Zitierungen
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Arbeitslosenversicherung8 Zitierungen
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2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.