Erwägungen

Die im Vereinigten Königreich domizilierte, im Tourismusbereich tätige X. Ltd. meldete am 27. März 2020 Kurzarbeit für die in der Schweiz beschäftigte Angestellte [A.] ab dem 1. April 2020 an. Das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AfA) erhob Einspruch, da die X. Ltd. keinen Betriebssitz in der Schweiz habe und daher keine Voranmeldung für Kurzarbeit einreichen könne.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gab der Beschwerde von [A.] statt und wies die Sache zur Abklärung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an das AfA zurück. Das AfA führte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hob den Entscheid der Vorinstanz auf und bestätigte den Einspracheentscheid des AfA. Es führte aus, dass für den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung nach Schweizer Recht nicht nur die persönliche Anspruchsberechtigung aufgrund der Sozialversicherungspflicht in der Schweiz, sondern auch betriebsbezogene Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Da die wirtschaftliche Tätigkeit der X. Ltd. nicht an dauerhafte betriebliche Strukturen in der Schweiz angebunden ist und nur…