Art. 125 AVIV
Datenaufbewahrung
1 Daten aus Geschäftsbüchern und Buchungsbelegen sind zehn Jahre aufzubewahren.
2 Daten über die Versicherungsfälle sind nach ihrer letzten Bearbeitung fünf Jahre aufzubewahren.
3 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung überwacht die Datenaufbewahrung.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Auskunftspflicht von Behörden (Art. 91 Abs. 5 SchKG)0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.