Art. 125 AVIV

Datenaufbewahrung

1 Daten aus Geschäftsbüchern und Buchungsbelegen sind zehn Jahre aufzubewahren.
2 Daten über die Versicherungsfälle sind nach ihrer letzten Bearbeitung fünf Jahre aufzubewahren.
3 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung überwacht die Datenaufbewahrung.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Auskunftspflicht von Behörden (Art. 91 Abs. 5 SchKG)
    · 24.03.1998 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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