Sachverhalt

Der Streit betrifft die Pflicht der Behörden, insbesondere der für die Sozialversicherungen zuständigen Ämter, dem Betreibungsamt im Rahmen der Durchführung einer Pfändung Auskunft zu erteilen. Dem Bundesgericht wurde eine Beschwerde gegen einen Entscheid des Betreibungsamts Zürich 4 vorgelegt, das von der Ausgleichskasse des Kantons Zürich Auskünfte verlangt hatte.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass Art. 91 Abs. 5 SchKG dem Betreibungsamt nicht nur das Recht gibt, von den Behörden die für die Durchführung der Pfändung notwendigen Auskünfte zu verlangen, sondern den Behörden, insbesondere den für die Sozialversicherungen zuständigen Ämtern, auch die Pflicht auferlegt, dem Betreibungsamt Auskunft zu erteilen. Diese Pflicht ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, und es ist keine zusätzliche Verwaltungsverfahren erforderlich, um diese Auskünfte zu erhalten.

Hinsichtlich des Umfangs der zu erteilenden Auskünfte präzisiert das Bundesgericht, dass auch das Einkommen des Ehegatten des Schuldners für die Berechnung des Existenzminimums zu berücksichtigen ist. Daher hat das kantonale Gericht zu Unrecht den Entscheid des Betreibungsamts…