Art. 23 AVIV
Kontrolldaten für die Geltendmachung des Anspruchs
1 Die versicherte Person übermittelt die Kontrolldaten mit dem Formular «Angaben der versicherten Person».
2 Diese Daten geben Auskunft über:
- a. die Werktage, für die die versicherte Person glaubhaft macht, dass sie arbeitslos und vermittlungsfähig war;
- b. alle Tatsachen, die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erheblich sind, wie Krankheit, Militärdienst, Ferienabwesenheit, Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme, Zwischenverdienst, Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls.
3 …
4 Die zuständige Amtsstelle stellt sicher, dass die versicherte Person am Monatsende über das Formular «Angaben der versicherten Person» verfügt.
5 …
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
14 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
VG.2013.000811 Zitierungen15.01.2014 · 1 Zitierungen
-
Steigerung einer Nebenerwerbstätigkeit/Zwischenverdienst (Bundesgerichtsurteil 8C_504/2022 vom 23.12.2022)0 ZitierungenAL.2021.26· 12.05.2022 · 0 Zitierungen
-
keine Einstellung wegen lohnmässiger Unzumutbarkeit bei Änderungskündigung0 ZitierungenAL.2019.00237· 03.09.2020 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.