Art. 23 AVIV

Kontrolldaten für die Geltendmachung des Anspruchs

1 Die versicherte Person übermittelt die Kontrolldaten mit dem Formular «Angaben der versicherten Person».
2 Diese Daten geben Auskunft über:
  1. a. die Werktage, für die die versicherte Person glaubhaft macht, dass sie arbeitslos und vermittlungsfähig war;
  2. b. alle Tatsachen, die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erheblich sind, wie Krankheit, Militärdienst, Ferienabwesenheit, Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme, Zwischenverdienst, Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls.
3 …
4 Die zuständige Amtsstelle stellt sicher, dass die versicherte Person am Monatsende über das Formular «Angaben der versicherten Person» verfügt.
5 …

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 27.04.1998 · 4 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • VG.2013.00081
    15.01.2014 · 1 Zitierungen
  • Steigerung einer Nebenerwerbstätigkeit/Zwischenverdienst (Bundesgerichtsurteil 8C_504/2022 vom 23.12.2022)
    AL.2021.26
    · 12.05.2022 · 0 Zitierungen
  • keine Einstellung wegen lohnmässiger Unzumutbarkeit bei Änderungskündigung
    AL.2019.00237
    · 03.09.2020 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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