Art. 81 AVIV

Teilnahme an Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahmen

1 Die kantonale Amtsstelle darf eine Weisung oder Zustimmung zur Teilnahme an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme nur erteilen, wenn diese nach einem im Voraus festgelegten Programm und von sachkundigen Personen durchgeführt wird.
2 Ausgeschlossen sind berufs- und betriebsübliche Massnahmen zur Einarbeitung neuer Mitarbeiter.
3 Für die Frist zur Einreichung des Gesuches um Zustimmung gilt Artikel 81e Abs. 1 sinngemäss.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 71 Abs. 3 AVIG, Art. 95 Abs. 1 und 81 Abs. 3 AVIV
    · 10.12.1985 · 2 Zitierungen
  2. 2
    Art. 20 Abs. 3, 38 Abs. 1 und 47 Abs. 1 AVIG: Fristenwiederherstellung
    · 21.06.1988 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Kursbesuch
    VSBES.2016.273
    · 10.10.2016 · 1 Zitierungen
  • 30.06.2016 · 1 Zitierungen
  • VSBES.2016.273
    05.12.2016 · 0 Zitierungen

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