Art. 81 AVIV
Teilnahme an Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahmen
1 Die kantonale Amtsstelle darf eine Weisung oder Zustimmung zur Teilnahme an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme nur erteilen, wenn diese nach einem im Voraus festgelegten Programm und von sachkundigen Personen durchgeführt wird.
2 Ausgeschlossen sind berufs- und betriebsübliche Massnahmen zur Einarbeitung neuer Mitarbeiter.
3 Für die Frist zur Einreichung des Gesuches um Zustimmung gilt Artikel 81e Abs. 1 sinngemäss.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 71 Abs. 3 AVIG, Art. 95 Abs. 1 und 81 Abs. 3 AVIV2 Zitierungen
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2Art. 20 Abs. 3, 38 Abs. 1 und 47 Abs. 1 AVIG: Fristenwiederherstellung0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Kursbesuch1 ZitierungenVSBES.2016.273· 10.10.2016 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen30.06.2016 · 1 Zitierungen
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VSBES.2016.2730 Zitierungen05.12.2016 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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