Sachverhalt

Diese Entscheidung betrifft eine Beschwerde von K. gegen die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und die kantonale Beschwerdekommission für Arbeitslosenversicherung Zürich. Die wesentlichen Sachverhalte sind die folgenden:

  • Die Entscheidung betrifft die Auslegung der Art. 20 Abs. 3, 38 Abs. 1 und 47 Abs. 1 AVIG betreffend die Wiedereinsetzung in die Frist zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung, Kurzarbeitsentschädigung oder Schlechtwetterentschädigung.
  • Gemäß Rechtsprechung sind die Anmeldefristen sowie die Fristen zur Geltendmachung von Versicherungsleistungen Verwirkungsfristen, deren Nichteinhaltung zum Erlöschen des Anspruchs führt.
  • Das Gesetz sieht jedoch eine Ausnahme für die Anmeldefristen bei Kurzarbeit und Schlechtwetter vor, wo eine Fristversäumnis entschuldbar sein kann, wenn ein triftiger Grund vorliegt.
  • Die Frage stellt sich, ob dieser Grundsatz der Wiedereinsetzung in die Frist auch für die Fristen zur Geltendmachung von Versicherungsleistungen gelten kann, insbesondere wenn ein Versicherter aus gesundheitlichen Gründen an der fristgerechten Ausübung seiner Rechte gehindert ist.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass, obwohl die Fristen zur Geltendmachung von Versicherungsleistungen in erster Linie der Kontrolle durch die kantonalen Behörden dienen, die Folgen einer Fristversäumnis in der Regel weniger schwerwiegend sind als bei den unmittelbaren Anmeldefristen. Es gibt daher keinen sachlichen Grund, die Fristen zur Geltendmachung von Versicherungsleistungen strenger zu behandeln als die…