Art. 1 AwG

Ausweise

1 Alle Schweizer Staatsangehörigen haben Anspruch auf einen Ausweis je Ausweisart.
2 Ausweise im Sinne dieses Gesetzes dienen der Inhaberin oder dem Inhaber zum Nachweis der Schweizer Staatsangehörigkeit und der eigenen Identität.
3 Der Bundesrat bestimmt die Ausweisarten und regelt die Besonderheiten von Ausweisen, deren Inhaberinnen und Inhaber nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen oder nach dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen Vorrechte und Immunitäten besitzen.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.