Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, eine bosnische Staatsangehörige, heiratete 2004 einen Schweizer Bürger und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Nach der Trennung der Ehegatten im Jahr 2006 wurde die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin provisorisch verlängert, um die Vaterschaft ihres noch ungeborenen Kindes abklären zu lassen. Das Kind, [Z.] , wurde im September 2006 geboren. Die Beschwerdeführerin beantragte die Ausstellung eines Reisepasses für [Z.] , was jedoch vom Departement des Innern des Kantons Solothurn abgelehnt wurde, da der Ehemann der Beschwerdeführerin seine Zustimmung verweigert hatte.

Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, das die Beschwerde abwies. Die Beschwerdeführerin legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Ausstellung eines Reisepasses für [Z.] zu bewilligen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Beschwerdeführerin überhaupt einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses für [Z.] stellen kann. Es stellte fest, dass [Z.] aufgrund der gesetzlichen Vaterschaftsvermutung als Schweizer Bürger zu betrachten ist, solange die Vaterschaft des Ehemannes nicht angefochten ist.

Das Gericht wies darauf hin, dass die elterliche Sorge über [Z.] nach wie vor beiden Eltern gemeinsam zusteht, da der Eheschutzrichter keinen Entscheid über die Entziehung der elterlichen Sorge getroffen hat. Daher benötigt die…