Art. 21 BankV
Wirtschaftliche Einheit und Beistandszwang
1 Unternehmen bilden eine wirtschaftliche Einheit, wenn eines der Unternehmen an den anderen Unternehmen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen oder des Kapitals beteiligt ist oder diese auf andere Weise beherrscht.
2 Ein Beistandszwang kann sich insbesondere ergeben aufgrund:
- a. personeller oder finanzieller Verflechtungen;
- b. der Verwendung einer gemeinsamen Firma;
- c. eines einheitlichen Marktauftritts; oder d. von Patronatserklärungen.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Meldepflicht der Bank bei Grossrisiken (Klumpenrisiko)0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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ZG.2010.006461 Zitierungen19.03.2015 · 1 Zitierungen
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Art. 9 BV (Zivilprozess; Beweiswürdigung)0 Zitierungen
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0 Zitierungen25.06.2003 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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