Erwägungen
Das Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern sprach den Bankdirektor [L.] vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsführung frei, erkannte ihn aber der fahrlässigen Unterlassung einer Meldung an die Eidgenössische Bankenkommission gemäß Art. 49 BankG schuldig und bestrafte ihn mit einer Buße von Fr. 1'000.--. Ihm wurde vorgeworfen, der Bankenkommission die Überschreitung der zulässigen Grenze für ungedeckte Verpflichtungen eines Kunden nicht gemeldet zu haben.
[L.] erhob eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Verurteilung zu einer Buße mit dem Antrag, das Urteil im Schuldpunkt aufzuheben und zu seiner Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.
Erwägungen
Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hatte [L.] als Nachfolger des Generaldirektors M. den Auftrag erhalten, einen Pfandaustausch zwischen der Kantonalbank von Bern (KBB) und der O. Holding zu überprüfen. Dabei lag ihm eine falsche Zusammenstellung der Verpflichtungen der O. Holding vor, die eine Überschreitung der zulässigen ungedeckten Verpflichtungen nicht erkennen ließ.
Die Vorinstanz warf [L.] vor, der Bankenkommission keine Meldung gemäß Art. 21 BankV erstattet zu haben, obwohl durch den Pfandaustausch die ungedeckten Verpflichtungen der O.-Gruppe auf Fr. 148,84 Mio. angestiegen seien und damit den Grenzwert von 20…