Art. 49 BankG

1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
  1. a. unbefugterweise in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes oder in Geschäftsreklamen den Ausdruck «Bank», «Bankier» oder «Sparen» verwendet;
  2. b. die vorgeschriebenen Meldungen an die FINMA nicht erstattet;
  3. c. für die Entgegennahme von Spar- und Publikumseinlagen wirbt, ohne über die gesetzlich erforderliche Bewilligung zu verfügen.
2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.
3 …

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verletzung der mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen (Art. 46 Abs. 1 lit. c BankG); Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB)
    · 18.12.1998 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Meldepflicht der Bank bei Grossrisiken (Klumpenrisiko)
    · 08.12.1995 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.