Art. 49 BankG
1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
- a. unbefugterweise in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes oder in Geschäftsreklamen den Ausdruck «Bank», «Bankier» oder «Sparen» verwendet;
- b. die vorgeschriebenen Meldungen an die FINMA nicht erstattet;
- c. für die Entgegennahme von Spar- und Publikumseinlagen wirbt, ohne über die gesetzlich erforderliche Bewilligung zu verfügen.
2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.
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Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verletzung der mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen (Art. 46 Abs. 1 lit. c BankG); Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB)0 Zitierungen
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2Meldepflicht der Bank bei Grossrisiken (Klumpenrisiko)0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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4 Zitierungen
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2 Zitierungen23.05.2019 · 2 Zitierungen
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1 Zitierungen04.07.2019 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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