Sachverhalt

Die [X. AG] und [Y.] wurden von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) wegen Verletzung des Bankengesetzes verurteilt. Die FINMA stellte fest, dass die [X. AG] und die [A. AG] gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen hatten und eröffnete über sie den aufsichtsrechtlichen Konkurs. [Y.] wurde ein Werbeverbot auferlegt und die Veröffentlichung dieses Verbots auf der Internetseite der FINMA angeordnet.

Die [X. AG] und [Y.] legten Beschwerde ein und beantragten die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts und der Verfügung der FINMA. Sie argumentierten, dass sie keine Publikumseinlagen entgegengenommen hätten, sondern treuhänderisch tätig gewesen seien.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein und hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf, soweit es die Veröffentlichung des Werbeverbots betraf. Die Sache wurde an die FINMA zurückgewiesen, um eine neue Entscheidung zu treffen.

Erwägungen

Das Bundesgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die FINMA und das Bundesverwaltungsgericht keine vertiefte Interessenabwägung vorgenommen hatten, um die Verhältnismässigkeit der Veröffentlichung des Werbeverbots zu überprüfen. Das Gericht stellte fest, dass die Veröffentlichung des Werbeverbots einen schweren Eingriff in die allgemeinen und wirtschaftlichen Persönlichkeitsrechte von [Y.] darstelle und dass die FINMA und das Bundesverwaltungsgericht nicht hinreichend dargetan hatten, inwiefern im konkreten Fall eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vorlag.

Das Bundesgericht wies auch darauf hin,…