Art. 55 BankV
Protokoll über den Liquidationsbeschluss
1 Die Bank oder Person nach Artikel 1b BankG führt ein Protokoll über ihren Beschluss, nachrichtenlose Vermögenswerte zu liquidieren.
2 Das Protokoll enthält:
- a. die Dokumentation der Prüfung nach Artikel 53;
- b. eine Auflistung der zu liquidierenden Vermögenswerte;
- c. Angaben zum vorgesehenen Liquidationsverfahren.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Bankenstundung im Sinne von Art. 29 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen. 1. Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts zur Beurteilung des Entscheides des Stundungsgerichts;…0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.