Art. 55 BankV

Protokoll über den Liquidationsbeschluss

1 Die Bank oder Person nach Artikel 1b BankG führt ein Protokoll über ihren Beschluss, nachrichtenlose Vermögenswerte zu liquidieren.
2 Das Protokoll enthält:
  1. a. die Dokumentation der Prüfung nach Artikel 53;
  2. b. eine Auflistung der zu liquidierenden Vermögenswerte;
  3. c. Angaben zum vorgesehenen Liquidationsverfahren.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Bankenstundung im Sinne von Art. 29 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen. 1. Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts zur Beurteilung des Entscheides des Stundungsgerichts;…
    · 18.12.1991 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

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