Sachverhalt

Die Spar- und Leihkasse Thun (SLT) hatte finanzielle Schwierigkeiten. Der Präsident der Eidgenössischen Bankenkommission ordnete die vorübergehende Schliessung der Schalter und Bancomaten der SLT an. Die SLT stellte daraufhin einen Antrag auf Bankenstillhalteabkommen bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Bern. Dieser Antrag wurde abgelehnt. Die SLT erhob daraufhin Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts kam zum Schluss, dass der Umstand, dass die Eidgenössische Bankenkommission der SLT die Bewilligung entzogen hatte, bevor über den Antrag auf Bankenstillhalteabkommen entschieden wurde, der Stillhalteabkommen-Behörde nicht erlaubte, den Antrag abzulehnen. Das Bankenstillhalteabkommen bleibt nämlich auch nach Entzug der Bewilligung möglich, solange die Insolvenz der Bank nicht festgestellt ist.

Die Kammer war der Ansicht, dass das Bankenstillhalteabkommen nicht nur dazu dient, der Bank zu ermöglichen, eine vorübergehende…