Art. 26 BewG

Unwirksamkeit und Nichtigkeit

1 Rechtsgeschäfte über einen Erwerb, für den der Erwerber einer Bewilligung bedarf, bleiben ohne rechtskräftige Bewilligung unwirksam.
2 Sie werden nichtig, wenn:
  1. a. der Erwerber das Rechtsgeschäft vollzieht, ohne um die Bewilligung nachzusuchen oder bevor die Bewilligung in Rechtskraft tritt;
  2. b. die Bewilligungsbehörde die Bewilligung rechtskräftig verweigert oder widerrufen hat;
  3. c. der Grundbuchverwalter oder Handelsregisterführer die Anmeldung abweist, ohne dass die Bewilligungsbehörde die Bewilligung vorgängig verweigert hat;
  4. d. die Steigerungsbehörde den Zuschlag aufhebt, ohne dass die Bewilligungsbehörde die Bewilligung vorgängig verweigert hat.
3 Unwirksamkeit und Nichtigkeit sind von Amtes wegen zu beachten.
4 Sie haben zur Folge, dass:
  1. a. versprochene Leistungen nicht gefordert werden dürfen;
  2. b. Leistungen innerhalb eines Jahres zurückgefordert werden können, seit der Kläger Kenntnis von seinem Rückforderungsanspruch hat, oder innerhalb eines Jahres seit Abschluss eines Strafverfahrens, spätestens aber innerhalb von zehn Jahren seit die Leistung erbracht worden ist;
  3. c. von Amtes wegen auf Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes geklagt wird.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Dispositionsmaxime; Streitgegenstand des Aberkennungsverfahrens
    · 30.03.2023 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Begriff des Vollzugs eines mangels Bewilligung nichtigen Rechtsgeschäfts
    · 29.09.1997 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 22.05.2000 · 4 Zitierungen
  • 01.02.2021 · 3 Zitierungen
  • Kaufvertrag
    · 20.08.2024 · 2 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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