Erwägungen

Die A. AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) und die ausländisch beherrschte B. SA (Beklagte, Beschwerdegegnerin) unterzeichneten am 23. Oktober 2015 einen als "Darlehensvertrag" bezeichneten Vertrag, wonach die Beklagte der Klägerin einen Darlehensbetrag von Fr. 1'800'000.- gewährte. Mit diesem Betrag erwarb die Klägerin ein Mehrfamilienhaus in der Schweiz, wobei sie der Beklagten einen Restbetrag von Fr. 640'000.- zurückerstattete.

Die Beklagte betrieb die Klägerin später für den Restbetrag des Darlehens von Fr. 1'234'592.90 nebst Zins sowie für die Darlehenszinsen. Die Klägerin erhob Rechtsvorschlag und erhob Aberkennungsklagen beim Handelsgericht, um die in Betreibung gesetzten Forderungen für nichtig zu erklären.

Das Handelsgericht stellte fest, dass der Darlehensvertrag nach dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) nichtig sei und die Beklagte einen Rückforderungsanspruch gemäss Art. 26 Abs. 4 lit. b BewG habe. Die Klägerin erhob Beschwerde gegen dieses Urteil beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Vorinstanz die Dispositionsmaxime nach Art. 58 Abs. 1 ZPO und Art. 83 Abs. 2 SchKG nicht verletzt habe, indem sie der Beklagten einen Rückforderungsanspruch gestützt auf Art. 26 Abs. 4 lit. b BewG zusprach.

Der Streitgegenstand des Aberkennungsverfahrens beschränkt sich auf den Bestand und die Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung zum…