Art. 52 BGBB

Erhöhung des Übernahmepreises

1 Der Veräusserer kann eine angemessene Erhöhung des Übernahmepreises verlangen, wenn besondere Umstände es rechtfertigen.
2 Als besondere Umstände gelten namentlich der höhere Ankaufswert des Gewerbes und alle erheblichen Investitionen, die in den letzten zehn Jahren vor der Veräusserung getätigt worden sind.
3 Der Übernahmepreis entspricht in jedem Fall mindestens den Grundpfandschulden.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Kaufsrecht von Verwandten für ein landwirtschaftliches Gewerbe im Rahmen der Erbteilung (Art. 25 ff
    · 04.08.2005 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 04.08.2005 · 3 Zitierungen
  • Art. 9 BV (Übertragung eines landwirtschaftlichen Gewerbes)
    · 29.07.2005 · 1 Zitierungen
  • 09.07.2015 · 0 Zitierungen

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