Art. 52 BGBB
Erhöhung des Übernahmepreises
1 Der Veräusserer kann eine angemessene Erhöhung des Übernahmepreises verlangen, wenn besondere Umstände es rechtfertigen.
2 Als besondere Umstände gelten namentlich der höhere Ankaufswert des Gewerbes und alle erheblichen Investitionen, die in den letzten zehn Jahren vor der Veräusserung getätigt worden sind.
3 Der Übernahmepreis entspricht in jedem Fall mindestens den Grundpfandschulden.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Kaufsrecht von Verwandten für ein landwirtschaftliches Gewerbe im Rahmen der Erbteilung (Art. 25 ff1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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3 Zitierungen04.08.2005 · 3 Zitierungen
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Art. 9 BV (Übertragung eines landwirtschaftlichen Gewerbes)1 Zitierungen
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0 Zitierungen09.07.2015 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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