Art. 6 BGF

Fremde Arten, Rassen und Varietäten

1 Eine Bewilligung des Bundes brauchen:
  1. a. das Einführen und das Einsetzen landesfremder Arten, Rassen und Varietäten von Fischen und Krebsen;
  2. b. das Einsetzen standortfremder Arten, Rassen und Varietäten von Fischen und Krebsen.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass:
  1. a. die einheimische Tier- und Pflanzenwelt nicht gefährdet wird und b. keine unerwünschte Veränderung der Fauna erfolgt.
3 Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.
4 Landes- und standortfremde Arten, Rassen und Varietäten dürfen nicht als lebende Köderfische abgegeben oder verwendet werden.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Qualitativer Waldbegriff (Bestockung von weniger als 800 m2, spitzwinklige Einbuchtung in das Waldareal)
    · 16.03.1998 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

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