Sachverhalt

Werner Maag ist Eigentümer einer Parzelle in Flims Waldhaus, auf der eine Fläche von 751 m2 als Niederwald ausgeschieden wurde. Maag erhob Beschwerde gegen diese Waldfeststellung, da er die Fläche als Hochwald einstufen wollte. Das Bundesgericht musste beurteilen, ob die Qualifikation als Niederwald korrekt war.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Unterscheidung zwischen Nieder- und Hochwald vom kantonalen Recht vorgenommen wird, nicht vom Bundesrecht. Die Einstufung als Niederwald ist somit grundsätzlich nur auf Willkür zu prüfen. Das Bundesgericht sah es als sachlich vertretbar an, das rund 750 m2 grosse Gehölz als Einheit zu behandeln und die Erle als dominierende Baumart anzunehmen. Da Erlen prädestiniert sind, zur Gewinnung von Nutzholz regelmässig auf den Stock gesetzt zu werden, ist die Qualifikation als…