Art. 22 WaG
Kahlschlagverbot
1 Kahlschläge und Formen der Holznutzung, die in ihren Auswirkungen Kahlschlägen nahe kommen, sind verboten.
2 Für besondere waldbauliche Massnahmen können die Kantone Ausnahmen bewilligen.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Qualitativer Waldbegriff (Bestockung von weniger als 800 m2, spitzwinklige Einbuchtung in das Waldareal)0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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