Art. 22 WaG

Kahlschlagverbot

1 Kahlschläge und Formen der Holznutzung, die in ihren Auswirkungen Kahlschlägen nahe kommen, sind verboten.
2 Für besondere waldbauliche Massnahmen können die Kantone Ausnahmen bewilligen.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Qualitativer Waldbegriff (Bestockung von weniger als 800 m2, spitzwinklige Einbuchtung in das Waldareal)
    · 16.03.1998 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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