Art. 1 WaV

Begriff des Waldes

1 Die Kantone bestimmen die Werte, ab welchen eine bestockte Fläche als Wald gilt, innerhalb der folgenden Bereiche:
  1. a. Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 200–800 m 2 ;
  2. b. Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 10–12 m;
  3. c. Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: 10–20 Jahre.
2 Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so gilt sie unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Waldfeststellung
    · 13.03.1996 · 29 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Waldbegriff -- Art. 2 ÜbBest
    · 04.06.1999 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Qualitativer Waldbegriff (Bestockung von weniger als 800 m2, spitzwinklige Einbuchtung in das Waldareal)
    · 16.03.1998 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Abgrenzung Verwaltungsgerichtsbeschwerde - staatsrechtliche Beschwerde. 1. Rechtsmittelweg in bezug auf die kantonalrechtliche Kostenverlegung (E. 1b)
    · 19.06.1996 · 17 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 19.08.2003 · 8 Zitierungen
  • Waldfeststellung
    · 19.07.2019 · 5 Zitierungen
  • 10.10.2002 · 5 Zitierungen

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