Art. 1 WaV
Begriff des Waldes
1 Die Kantone bestimmen die Werte, ab welchen eine bestockte Fläche als Wald gilt, innerhalb der folgenden Bereiche:
- a. Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 200–800 m 2 ;
- b. Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 10–12 m;
- c. Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: 10–20 Jahre.
2 Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so gilt sie unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Waldfeststellung29 Zitierungen
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2Waldbegriff -- Art. 2 ÜbBest17 Zitierungen
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3Qualitativer Waldbegriff (Bestockung von weniger als 800 m2, spitzwinklige Einbuchtung in das Waldareal)17 Zitierungen
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4Abgrenzung Verwaltungsgerichtsbeschwerde - staatsrechtliche Beschwerde. 1. Rechtsmittelweg in bezug auf die kantonalrechtliche Kostenverlegung (E. 1b)17 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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8 Zitierungen19.08.2003 · 8 Zitierungen
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Waldfeststellung5 Zitierungen
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5 Zitierungen10.10.2002 · 5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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