Art. 1 WaG

Zweck

1 Dieses Gesetz soll:
  1. a. den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten;
  2. b. den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft schützen;
  3. c. dafür sorgen, dass der Wald seine Funktionen, namentlich seine Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion (Waldfunktionen) erfüllen kann;
  4. d. die Waldwirtschaft fördern und erhalten.
2 Es soll ausserdem dazu beitragen, dass Menschen und erhebliche Sachwerte vor Lawinen, Rutschungen, Erosion und Steinschlag (Naturereignisse) geschützt werden.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Waldfeststellung
    · 13.03.1996 · 26 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Waldbegriff -- Art. 2 ÜbBest
    · 04.06.1999 · 19 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Abgrenzung Verwaltungsgerichtsbeschwerde - staatsrechtliche Beschwerde. 1. Rechtsmittelweg in bezug auf die kantonalrechtliche Kostenverlegung (E. 1b)
    · 19.06.1996 · 19 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Qualitativer Waldbegriff (Bestockung von weniger als 800 m2, spitzwinklige Einbuchtung in das Waldareal)
    · 16.03.1998 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Bewilligungspflicht von Probebohrungen im Waldgebiet
    · 15.03.2013 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Plangenehmigung für Eisenbahnanlagen (BAHN 2000, Neubaustrecke Mattstetten-Rothrist)
    · 13.03.1998 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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