Sachverhalt
Das Bundesgericht hatte über eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Kantons Solothurn und mehrerer Gemeinden und Privater gegen die Plangenehmigungsverfügung des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements (EVED) für die Neubaustrecke Mattstetten-Rothrist zu entscheiden. Die Beschwerdeführer machten geltend, dass die Plangenehmigungsverfügung rechtswidrig sei, da sie nicht alle auf kantonales Recht gestützten Anträge behandelt habe und die Lösung aller Probleme in nachlaufende Verfahren verschoben worden sei.
Die Neubaustrecke Mattstetten-Rothrist ist Teil des Konzepts BAHN 2000 und umfasst vier Abschnitte. Der Abschnitt 2, der hier streitig ist, verläuft durch das Äussere Wasseramt und umfasst die Strecke Recherswil-Bolken. Die Plangenehmigungsverfügung des EVED vom 24. März 1997 genehmigte das Projekt mit Änderungen und Auflagen.
Die Beschwerdeführer beanstandeten insbesondere die Änderung der Linienführung im Bereich des Lutermooses, die Verlängerung des Hersiwil-Tunnels und die Ablehnung einer vollumfänglichen Untertunnelung der Strecke (Ösch-Önz-Tunnel). Sie machten geltend, dass die Plangenehmigungsverfügung nicht den Anforderungen des Bundesrechts entspreche und die Umweltverträglichkeit des Eisenbahnbaus nicht abschliessend beurteilt worden sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat. Es führte aus, dass die Plangenehmigungsverfügung den Anforderungen des Bundesrechts entspricht und die Umweltverträglichkeit des Eisenbahnbaus abschliessend beurteilt worden sei.
Das Gericht befand, dass die Plangenehmigungsbehörde berechtigt sei, Projektanpassungen bzw. -verbesserungen zu verfügen, um den rechtmässigen Zustand herbeizuführen. Die vom EVED verfügten Planänderungen seien solche Projektverbesserungen, die den Anforderungen des Bundesrechts entsprächen.
Das Gericht prüfte auch die Rüge, dass die Plangenehmigungsverfügung nicht hinreichend begründet sei. Es führte aus, dass die Begründung so…