Art. 7 WaG

Rodungsersatz

1 Für jede Rodung ist in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten.
2 Anstelle von Realersatz können gleichwertige Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes getroffen werden:
  1. a. in Gebieten mit zunehmender Waldfläche;
  2. b. in den übrigen Gebieten ausnahmsweise zur Schonung von landwirtschaftlichem Kulturland sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete.
3 Auf den Rodungsersatz kann verzichtet werden bei Rodungen:
  1. a. von in den letzten 30 Jahren eingewachsenen Flächen für die Rückgewinnung von landwirtschaftlichem Kulturland;
  2. b. zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und zur Revitalisierung von Gewässern;
  3. c. für den Erhalt und die Aufwertung von Biotopen nach den Artikeln 18a und 18b Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz.
4 Wird nach Abs. 3 Bst. a rückgewonnenes landwirtschaftliches Kulturland innerhalb von 30 Jahren einer anderen Nutzung zugeführt, so ist der Rodungsersatz nachträglich zu leisten.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Plangenehmigung für Eisenbahnanlagen (BAHN 2000, Neubaustrecke Mattstetten-Rothrist)
    · 13.03.1998 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 17.10.2019 · 3 Zitierungen
  • Kantonsstrasse Nr. 13, Wattwil/Ebnat-Kappel (Umfahrung Wattwil 2. Etappe); Einsprache gegen das Projekt und gegen die Zulässigkeit der Enteignung
    · 03.03.2016 · 3 Zitierungen
  • 23.09.2021 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

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