Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Stadt Bischofszell (Technische Gemeindebetriebe) ersuchte am 27. Juni 2016 um eine Baubewilligung für die umfassende Erneuerung der Quellenanlagen auf den Grundstücken Nrn. 707 und 710 im Weiler [U.] . Geplant war, die bestehende Sammelbrunnenstube (Assek.-Nr. 712) auf Grundstück Nr. 710 aufzuheben und durch ein Kunststoff-Fertigbauwerk mit UV-Anlage ca. 20 m westlich davon innerhalb des Waldes auf Grundstück Nr. 707 zu ersetzen. Der Abbruch des Gebäudes Assek.-Nr. 712 war nicht Bestandteil des Baugesuchs.
Der Gemeinderat Niederhelfenschwil bewilligte das Baugesuch am 26. Januar 2017 und wies die Einsprache des Beschwerdeführers (Eigentümer von Grundstück Nr. 710 und direkter Nachbar) ab. Das Baudepartement des Kantons St. Gallen wies den Rekurs am 24. Juni 2019 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen (Abteilung I) hob am 13. August 2020 auf Beschwerde hin die Entschädigungsregelung des Rekursentscheids auf, schützte in der Sache jedoch den Entscheid.
Verfahren vor Bundesgericht:
- Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Abweisung des Baugesuchs, eventualiter die Rückweisung.
- Die Stadt Bischofszell beantragte Abweisung. Die Gemeinde Niederhelfenschwil verzichtete auf Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht beantragte Abweisung.
- Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) sah keine grundsätzlichen planungsrechtlichen Fragen. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) bejahte die relative Standortgebundenheit, hielt die neue Sammelbrunnenstube für eine nichtforstliche Kleinbaute ohne Rodungsbewilligungspflicht, jedoch die Bau- und Grabungsarbeiten für bewilligungspflichtig im Rahmen einer temporären Rodung.
- Mit Präsidialverfügung vom 23. Oktober 2020 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Streitpunkte:
- Verweigerung einer mündlichen Verhandlung bzw. persönlichen Anhörung (Art. 6 EMRK, Art. 86 aBauG/SG)
- Verweigerung eines Augenscheins (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 15 VRP/SG)
- Fehlende Visierung des Bauvorhabens
- Standortgebundenheit der Sammelbrunnenstube im Wald (Art. 24 RPG)
- Waldrechtliche Qualifikation als nichtforstliche Kleinbaute und Rodungspflicht für Bau- und Grabungsarbeiten (WaG, WaV)
- Erschliessung des Bauvorhabens
Erwägungen
Eintreten und Prüfungsbefugnis: Der Entscheid des Verwaltungsgerichts ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid im Baurecht (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer und direkter Nachbar sowie als Adressat des Entscheids legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die Rüge der Verletzung von kantonalem Recht ist nur über das Willkürverbot (Art. 9 BV) zulässig. Das Bundesgericht prüft die Sachverhaltsfeststellung nur auf Willkür (Art. 105, Art. 97 Abs. 1 BGG).
Verzicht auf mündliche Verhandlung und Augenschein: Eine öffentliche, mündliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist nicht zwingend, wenn die Sache aufgrund der Akten und schriftlichen Vorbringen entschieden werden kann, nur Rechtsfragen geringer Tragweite oder komplexe technische Fragen betroffen sind. Vorliegend stellten sich reine Rechtsfragen; ein persönlicher Eindruck war nicht erforderlich. Art. 86 aBauG/SG ist nicht einschlägig, da keine übermässigen Immissionen im Sinne von Art. 684 ZGB ersichtlich sind und der Beschwerdeführer Bauarbeiten zu dulden hat. Auch der Augenschein durfte in antizipierter Beweiswürdigung verweigert werden: Fotos und Ppläne genügten, streitig waren Rechtsfragen (Standortgebundenheit, Rodungspflicht, Erschliessung). Die Mängel des Situationsplans machten den Verzicht nicht willkürlich. Die fehlende Visierung führte zu keinem ersichtlichen Rechtsnachteil, da der Beschwerdeführer Einsprache erheben konnte.
Standortgebundenheit (Art. 24 lit. a RPG): Eine Anlage ist standortgebunden, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist. Genügend ist eine relative Standortgebundenheit, wenn gewichtige Gründe einen Nichtbauzonenstandort erheblich vorteilhafter erscheinen lassen (BGE 141 II 245, 136 II 214). Die Beurteilung erfolgt nach objektiven Massstäben. Die Vorinstanz und das BAFU bejahten die relative Standortgebundenheit überzeugend: Quellwasser müsse dort gefasst werden, wo es zutage trete; die UV-Anlage müsse vor Verteilung des Wassers wirken; die bestehende Anlage (1880-1890) entspreche nicht mehr den Anforderungen. Die neue Stube ersetze die alte und sei nicht zusätzlich geplant.
Waldrechtliche Qualifikation: Bauvorhaben, die den Waldboden dauernd oder vorübergehend zweckentfremden, bedürfen einer Rodungsbewilligung (Art. 4 WaG); Rodungen sind grundsätzlich verboten (Art. 5 Abs. 1 WaG). Nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen gelten nach Art. 4 lit. a WaV nicht als Rodung, bedürfen aber einer kantonalen Ausnahmebewilligung nach Art. 16 WaG und einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG. Die Qualifikation erfolgt anhand von Umfang und Intensität der Waldbodenbeanspruchung mit strengem Massstab (BGE 139 II 134). Die neue Sammelbrunnenstube (ca. 24 m²) ist mit Blick auf Grösse, Nutzungsintensität…