Art. 4 WaG
Begriff der Rodung
Als Rodung gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Bewilligungspflicht von Probebohrungen im Waldgebiet9 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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13 Zitierungen
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6 Zitierungen
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Bau- und Forstwesen4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.