Art. 9 BGG
Amtsdauer
1 Die Amtsdauer der Richter und Richterinnen beträgt sechs Jahre.
2 Richter und Richterinnen scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das 68. Altersjahr vollenden.
3 Frei gewordene Stellen werden für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Nichtwiederwahl eines Verwaltungsrichters aus Altersgründen; Anfechtbarkeit des Wahlakts des kantonalen Parlaments; Vereinbarkeit mit dem Legalitätsprinzip, dem Diskriminierungsverbot und dem allgemeinen Gleichheitssatz0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung)0 Zitierungen
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Beschwerde gegen eine Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 10. Juli 2024 betreffend Verfahrensleitung Aufsichtsrechtliche Anzeige vom 13. Juli 20240 ZitierungenBEZ.2024.58· 07.02.2022 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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