Art. 9 BGG

Amtsdauer

1 Die Amtsdauer der Richter und Richterinnen beträgt sechs Jahre.
2 Richter und Richterinnen scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das 68. Altersjahr vollenden.
3 Frei gewordene Stellen werden für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Nichtwiederwahl eines Verwaltungsrichters aus Altersgründen; Anfechtbarkeit des Wahlakts des kantonalen Parlaments; Vereinbarkeit mit dem Legalitätsprinzip, dem Diskriminierungsverbot und dem allgemeinen Gleichheitssatz
    · 16.07.2020 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 28.06.2018 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  • Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung)
    · 14.10.2025 · 0 Zitierungen
  • Beschwerde gegen eine Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 10. Juli 2024 betreffend Verfahrensleitung Aufsichtsrechtliche Anzeige vom 13. Juli 2024
    BEZ.2024.58
    · 07.02.2022 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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