Art. 25 BPG

Sicherstellung des geordneten Aufgabenvollzugs

1 Der Arbeitgeber trifft die für den geordneten Vollzug der Aufgaben nötigen Massnahmen.
2 Er kann insbesondere folgende Massnahmen treffen:
  1. a. Unterstützungs- und Entwicklungsmassnahmen;
  2. b. Verwarnung, Kürzung des Lohnes, Busse und Freistellung; sowie c. Änderung des Aufgabenkreises, der Arbeitszeit und des Arbeitsortes.
3 Soweit die Massnahmen den Arbeitsvertrag betreffen, vereinbart er sie schriftlich mit der angestellten Person. Bei Uneinigkeit richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 34 und 36.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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