Art. 34c BPG

Weiterbeschäftigung der angestellten Person

1 Der Arbeitgeber bietet der angestellten Person die bisherige oder, wenn dies nicht möglich ist, eine zumutbare andere Arbeit an, wenn die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus einem der folgenden Gründe gutgeheissen hat:
  1. a. Die Kündigung wurde ausgesprochen, weil die angestellte Person in guten Treuen eine Anzeige nach Artikel 22a Abs. 1 oder eine Meldung nach Artikel 22a Abs. 4 erstattet oder weil sie als Zeuge oder Zeugin ausgesagt hat. b. Die Kündigung ist missbräuchlich nach Artikel 336 OR . c. Die Kündigung ist während eines in Artikel 336c Abs. 1 OR genannten Zeitraums ausgesprochen worden. d. Die Kündigung ist diskriminierend nach Artikel 3 oder 4 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 .
2 Die Beschwerdeinstanz spricht der angestellten Person bei einer Gutheissung der Beschwerde auf deren Gesuch hin anstelle einer Weiterbeschäftigung nach Abs. 1 eine Entschädigung von in der Regel mindestens sechs Monatslöhnen und höchstens einem Jahreslohn zu.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Öffentliches Personalrecht (ordentliche Kündigung)
    · 28.04.2017 · 44 Zitierungen
  • · 16.06.2015 · 31 Zitierungen
  • Öffentliches Personalrecht (ordentliche Kündigung; Abgangsentschädigung)
    · 19.08.2015 · 25 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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