Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, [A.] , war seit 1. Oktober 1986 an der Hochschule [B.] tätig und übte ab 1. August 1994 die Funktion als Assistentin des Direktors aus. Nachdem die Direktion neu besetzt wurde, entschied sich der neue Direktor für eine andere Kandidatin und die Beschwerdeführerin wurde per 1. Dezember 2011 freigestellt. Nach erfolgloser Vermittlung einer geeigneten internen Stelle und Ablehnung einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses, erliess die Hochschule [B.] am 13. September 2013 eine Kündigungsverfügung, wonach die Beschwerdeführerin ordentlich auf den 31. Dezember 2013 gekündigt wurde.
Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde gegen die Kündigung, welche die Beschwerdekommission mit Entscheid vom 1. Juli 2014 gut hiess und die Kündigung aufhob. Die Hochschule [B.] liess dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen, welche das Gericht mit Entscheid vom 20. März 2015 im Sinne der Erwägungen teilweise guthiess und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2013 bestätigte.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft frei die richtige Anwendung des Bundesrechts. Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gestützt auf das Bundespersonalrecht zutreffend dargelegt.
Die Missbräuchlichkeit einer Kündigung kann sich aus bestimmten unzulässigen Gründen ergeben, welche in Art. 336 OR umschrieben werden. Die Missbräuchlichkeit kann sich aber auch aus der Art und Weise ergeben, wie die kündigende Partei ihr Recht ausübt. Eine Kündigung ist nur dann missbräuchlich, wenn sie aus bestimmten unzulässigen Gründen ausgesprochen wird.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen aus der Tatsache, dass die…