Art. 19 BPG
Massnahmen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses
1 Der Arbeitgeber schöpft alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung aus, bevor er einer angestellten Person ohne deren Verschulden kündigt.
2 Kündigt der Arbeitgeber einer angestellten Person ohne deren Verschulden, so unterstützt er ihr berufliches Fortkommen.
3 Er richtet ihr eine Entschädigung aus, wenn:
- a. sie in einem Beruf arbeitet, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht;
- b. das Arbeitsverhältnis lange gedauert oder die Person ein bestimmtes Alter erreicht hat.
4 Die Ausführungsbestimmungen können für weiteres Personal oder bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen eine Entschädigung vorsehen.
5 Die Höhe der Entschädigung entspricht mindestens einem Monatslohn und höchstens einem Jahreslohn.
6 Die Ausführungsbestimmungen:
- a. legen den Rahmen für die Entschädigungen fest;
- b. regeln die Kürzung, Aufhebung oder Rückerstattung der Entschädigung, wenn die betroffene Person ein anderes Arbeitsverhältnis eingeht.
7 Der Arbeitgeber kann die Entschädigung als einmaligen Betrag oder in Raten ausrichten.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses33 Zitierungen
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Öffentliches Personalrecht (ordentliche Kündigung)31 Zitierungen
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Auflösung des Arbeitsverhältnisses21 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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