Art. 19 BPG

Massnahmen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses

1 Der Arbeitgeber schöpft alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung aus, bevor er einer angestellten Person ohne deren Verschulden kündigt.
2 Kündigt der Arbeitgeber einer angestellten Person ohne deren Verschulden, so unterstützt er ihr berufliches Fortkommen.
3 Er richtet ihr eine Entschädigung aus, wenn:
  1. a. sie in einem Beruf arbeitet, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht;
  2. b. das Arbeitsverhältnis lange gedauert oder die Person ein bestimmtes Alter erreicht hat.
4 Die Ausführungsbestimmungen können für weiteres Personal oder bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen eine Entschädigung vorsehen.
5 Die Höhe der Entschädigung entspricht mindestens einem Monatslohn und höchstens einem Jahreslohn.
6 Die Ausführungsbestimmungen:
  1. a. legen den Rahmen für die Entschädigungen fest;
  2. b. regeln die Kürzung, Aufhebung oder Rückerstattung der Entschädigung, wenn die betroffene Person ein anderes Arbeitsverhältnis eingeht.
7 Der Arbeitgeber kann die Entschädigung als einmaligen Betrag oder in Raten ausrichten.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    · 30.06.2008 · 33 Zitierungen Zusammenfassung
  • Öffentliches Personalrecht (ordentliche Kündigung)
    · 28.04.2017 · 31 Zitierungen
  • Auflösung des Arbeitsverhältnisses
    · 02.03.2009 · 21 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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