Erwägungen
Die Beschwerdeführerin [X.] war seit dem 6. Oktober 1997 als Juristin beim Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung (SIR) angestellt. Am 21. September 2006 sprach das SIR eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus, da [X.] in der Zeit vom 12. bis 22. Juni und 10. August bis 13. September 2006 vermehrt vorsätzlich die Präsenzzeiten falsch deklariert haben soll. [X.] erhob Beschwerde gegen die Kündigung.
Das Bundesverwaltungsgericht hob die fristlose Kündigung auf, stellte aber fest, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Verletzung wichtiger vertraglicher Pflichten durch [X.] per 31. Januar 2007 ordentlich aufgelöst gelte. [X.] erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass [X.] zwar eine wichtige vertragliche Pflicht im Sinne von Art. 12 Abs. 6 lit. a des Bundespersonalgesetzes (BPG) verletzt hatte, indem sie die angeordneten Blockzeiten wiederholt nicht einhielt, unkorrekte Angaben über die geleisteten Präsenzzeiten machte und teilweise Arbeiten ausserhalb des vereinbarten Arbeitsortes erbrachte.…