Art. 211 BStP
Mithilfe der Öffentlichkeit
1 Die Öffentlichkeit kann zur Mithilfe bei der Fahndung aufgefordert werden.
2 Bund und Kantone können Bestimmungen erlassen, wonach Privaten für die erfolgreiche Mitwirkung bei der Fahndung Belohnungen ausgerichtet werden können.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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10 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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0 Zitierungen17.12.2010 · 0 Zitierungen
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0 Zitierungen30.11.2010 · 0 Zitierungen
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0 Zitierungen11.07.2008 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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