Art. 112 Cst.
Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung
1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
2 Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
- a. Die Versicherung ist obligatorisch. abis. Sie gewährt Geld- und Sachleistungen. b. Die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken. c. Die Höchstrente beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente. d. Die Renten werden mindestens der Preisentwicklung angepasst.
3 Die Versicherung wird finanziert:
- a. durch Beiträge der Versicherten, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen;
- b. durch Leistungen des Bundes.
4 Die Leistungen des Bundes betragen höchstens die Hälfte der Ausgaben.
5 Die Leistungen des Bundes werden in erster Linie aus dem Reinertrag der Tabaksteuer, der Steuer auf gebrannten Wassern und der Abgabe aus dem Betrieb von Spielbanken gedeckt.
6 …
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
-
1
-
28 citations
-
35 citations
-
4Heimdefinition4 citations
-
5Leibrente; doppelbesteuerungsrechtliche Behandlung des Rückgewährbetrages im Todesfall2 citations
-
6Invalideneinkommen; Abzug vom Tabellenlohn1 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
10 citations04/12/2011 · 10 citations de
-
Staats- und Gemeindesteuern 20055 citations
-
Invalidity Insurance2 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.