Art. 128 Cst.

Direkte Steuern

1 Der Bund kann eine direkte Steuer erheben:
  1. a. von höchstens 11,5 Prozent auf dem Einkommen der natürlichen Personen;
  2. b. von höchstens 8,5 Prozent auf dem Reinertrag der juristischen Personen;
  3. c. …
2 Der Bund nimmt bei der Festsetzung der Tarife auf die Belastung durch die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Rücksicht.
3 Bei der Steuer auf dem Einkommen der natürlichen Personen werden die Folgen der kalten Progression periodisch ausgeglichen.
4 Die Steuer wird von den Kantonen veranlagt und eingezogen. Vom Rohertrag der Steuer fallen ihnen mindestens 17 Prozent zu. Der Anteil kann bis auf 15 Prozent gesenkt werden, sofern die Auswirkungen des Finanzausgleichs dies erfordern.

Leading decisions 5

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  1. 1
    · 05/24/2016 · 18 citations Summary
  2. 2
    Vertrauensschutz; Zuständigkeit für die Erteilung von sog. "Rulings"; Bindungswirkung von "Rulings"
    · 08/24/2015 · 14 citations Summary
  3. 3
    Zur Rückabwicklung, wenn ein Kanton die direkte Bundessteuer beansprucht, ohne hierzu berechtigt zu sein
    · 08/07/2024 · 5 citations Summary
  4. 4
    Beschwerdefrist; Feststellungsverfügung bei der direkten Bundessteuer
    · 10/31/2000 · 5 citations Summary
  5. 5
    Voraussetzungen des Beteiligungsabzugs, wenn ein Teilpaket von weniger als zehn Prozent veräussert wird
    · 12/17/2021 · 1 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

Latest Federal Supreme Court decisions

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