Art. 196 Cst.
Übergangsbestimmungen gemäss Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung
Die Verlagerung des Gütertransitverkehrs auf die Schiene muss zehn Jahre nach der Annahme der Volksinitiative zum Schutz des Alpengebietes vor dem Transitverkehr abgeschlossen sein.
1 Der Bund erhebt für die Benützung der dem allgemeinen Verkehr geöffneten Strassen auf in- und ausländischen Motorfahrzeugen und Anhängern mit einem Gesamtgewicht von je über 3,5 t eine jährliche Abgabe.
2 Diese Abgabe beträgt: Fr. a. für Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge von – über 3,5 bis 12 t 650 – über 12 bis 18 t 2000 – über 18 bis 26 t 3000 – über 26 t 4000 b. für Anhänger von – über 3,5 bis 8 t 650 – über 8 bis 10 t 1500 – über 10 t 2000 c. für Gesellschaftswagen 650
3 Die Abgabesätze können in der Form eines Bundesgesetzes angepasst werden, sofern die Strassenverkehrskosten dies rechtfertigen.
4 Ausserdem kann der Bundesrat die Tarifkategorie ab 12 t nach Abs. 2 auf dem Verordnungsweg an allfällige Änderungen der Gewichtskategorien im Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 anpassen.
5 Der Bundesrat bestimmt für Fahrzeuge, die nicht das ganze Jahr in der Schweiz im Verkehr stehen, entsprechend abgestufte Abgabesätze; er berücksichtigt den Erhebungsaufwand.
6 Der Bundesrat regelt den Vollzug. Er kann für besondere Fahrzeugkategorien die Ansätze im Sinne von Abs. 2 festlegen, bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Dadurch dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht besser gestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein.
7 Auf dem Weg der Gesetzgebung kann ganz oder teilweise auf diese Abgabe verzichtet werden.
8 Diese Bestimmung gilt bis zum Inkrafttreten des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997 .
1 Die Eisenbahngrossprojekte umfassen die Neue Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT), BAHN 2000, den Anschluss der Ost- und Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz sowie die Verbesserung des Lärmschutzes entlang der Eisenbahnstrecken durch aktive und passive Massnahmen.
2 Bis zum Abschluss von Verzinsung und Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Abs. 2 werden die Mittel nach Artikel 86 Abs. 2 Bst. e statt dem Fonds nach Artikel 86 Abs. 2 der Spezialfinanzierung Strassenverkehr nach Artikel 86 Abs. 4 gutgeschrieben.
2bis Der Bundesrat kann die Mittel nach Abs. 2 bis zum 31. Dezember 2018 zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und anschliessend zur Verzinsung und zur Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Abs. 2 verwenden. Die Mittel berechnen sich nach Artikel 86 Abs. 2 Bst. e.
2ter Der Prozentsatz nach Artikel 86 Abs. 2 Bst. f gilt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung. Davor beträgt er 5 Prozent.
3 Die Eisenbahngrossprojekte nach Abs. 1 werden über den Fonds nach Artikel 87a Abs. 2 finanziert.
4 Die vier Eisenbahngrossprojekte gemäss Abs. 1 werden in der Form von Bundesgesetzen beschlossen. Für jedes Grossprojekt als Ganzes sind Bedarf und Ausführungsreife nachzuweisen. Beim NEAT-Projekt bilden die einzelnen Bauphasen Bestandteil des Bundesgesetzes. Die Bundesversammlung bewilligt die erforderlichen Mittel mit Verpflichtungskrediten. Der Bundesrat genehmigt die Bauetappen und bestimmt den Zeitplan.
5 Diese Bestimmung gilt bis zum Abschluss der Bauarbeiten und der Finanzierung (Rückzahlung der Bevorschussung) der in Abs. 1 erwähnten Eisenbahngrossprojekte.
Bis zum 23. September 2000 werden keine Rahmen‑, Bau‑, Inbetriebnahme- oder Betriebsbewilligungen für neue Einrichtungen zur Erzeugung von Kernenergie erteilt.
Bis zum Erlass einer Bundesgesetzgebung sind die Kantone zur gegenseitigen Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen verpflichtet.
1 Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit Brotgetreide und Backmehl sicher.
2 Diese Übergangsbestimmung bleibt längstens bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft.
Die Kantone können während längstens zehn Jahren ab Inkrafttreten der Verfassung bestehende Regelungen beibehalten, welche zur Sicherung der Existenz bedeutender Teile eines bestimmten Zweigs des Gastgewerbes die Eröffnung von Betrieben vom Bedürfnis abhängig machen.
1 Bis zum Inkrafttreten der geänderten Bundesgesetzgebung regelt der Bundesrat die Einzelheiten.
2 Der Bundesfeiertag wird der Zahl der Feiertage nach Artikel 18 Abs. 2 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 nicht angerechnet.
Versicherte, die zur Eintrittsgeneration gehören und deswegen nicht über die volle Beitragszeit verfügen, sollen je nach Höhe ihres Einkommens innert 10 bis 20 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestschutz erhalten.
Die Befugnis zur Erhebung der direkten Bundessteuer ist bis Ende 2035 befristet.
1 Die Befugnis zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist bis Ende 2035 befristet.
2 Zur Sicherung der Finanzierung der Invalidenversicherung hebt der Bundesrat die Mehrwertsteuersätze vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017 wie folgt an: …
3 Der Ertrag aus der Anhebung nach Abs. 2 wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung zugewiesen.
4 Zur Sicherung der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur hebt der Bundesrat die Steuersätze nach Artikel 25 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 ab 1. Januar 2018 um 0,1 Prozentpunkt an, im Fall einer Verlängerung der Frist gemäss Abs. 1 bis längstens 31. Dezember 2030.
5 Der Ertrag aus der Anhebung nach Abs. 4 wird vollumfänglich dem Fonds nach Artikel 87a zugewiesen.
Leading decisions 6
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1Art. 3a Abs. 7 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 und 4 ELV: Ermittlung des anrechenbaren Vermögensverzehrs14 citations
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2Gegebenenfalls Kostenvoranschlag) erfüllt sind13 citations
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3Art. 68 Abs. 1 StHG 200010 citations
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4Zulassungsbeschränkung für Leistungserbringer zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Zulassungsstopp für Medizinalpersonal); Einführungsverordnung des Kantons Zürich7 citations
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5Eintragung ins kantonale Anwaltsregister, Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit6 citations
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6Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes (des Kantons St4 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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6 citations01/29/2004 · 6 citations de
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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn, Steuerperiode 20132 citations
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Eintragung in das kantonale Anwaltsregister2 citations
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