Art. 30 Cst.

Gerichtliche Verfahren

1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2 Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3 Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

Leading decisions 6

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  1. 1
    Anschein der Befangenheit des Staatsanwalts
    · 04/27/2015 · 568 citations Summary
  2. 2
    Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern, die in einem Preisgericht mitgewirkt haben, im Einspracheverfahren über das gleiche Bauvorhaben
    · 06/26/2014 · 469 citations Summary
  3. 3
    Anspruch auf ein unbefangenes Gericht
    · 05/03/2005 · 461 citations Summary
  4. 4
    Ablehnung eines Oberrichters im Berufungsverfahren; Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK
    · 04/28/2008 · 410 citations Summary
  5. 5
    · 09/19/2001 · 386 citations Summary
  6. 6
    Ausstand eines Staatsanwalts, an den die Sache nach der Aufhebung einer Einstellungsverfügung zurückgewiesen worden ist
    · 06/08/2012 · 363 citations Summary

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