Art. 80 Cst.
Tierschutz
1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
2 Er regelt insbesondere:
- a. die Tierhaltung und die Tierpflege;
- b. die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier;
- c. die Verwendung von Tieren;
- d. die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen;
- e. den Tierhandel und die Tiertransporte;
- f. das Töten von Tieren.
3 Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
Leading decisions 5
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Tierversuch mit nicht-menschlichen Primaten9 citations
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2Verbot des Erwerbs, der Zucht und des Zuzugs von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial7 citations
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3Tierversuch mit nicht-menschlichen Primaten5 citations
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4Übernahme der Kosten für die medizinische Behandlung einer gefundenen Katze mit unbekanntem Halter1 citations
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5Ungültigerklärung der Solothurner Volksinitiative "Für eine gleichberechtigte Vertretung der Frauen und Männer in den kantonalen Behörden - Initiative 2001"0 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Widerhandlungen gegen Tierschutzgesetzgebung / Tierhalteverbot23 citations
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19 citations
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Hundehaltung; Beschlagnahme, Tierhalteverbot15 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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