Art. 54 BVG
Errichtung
1 Die Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber errichten zwei paritätisch zu verwaltende Stiftungen.
2 Der Bundesrat überträgt:
- a. der einen Stiftung, den Sicherheitsfonds zu führen;
- b. der andern Stiftung, die Verpflichtungen der Auffangeinrichtung zu übernehmen.
3 Kommt die Errichtung einer Stiftung durch die Spitzenorganisationen nicht zustande, so veranlasst der Bundesrat deren Gründung.
4 Die Stiftungen gelten als Behörden im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 Bst. e des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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12 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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6 Zitierungen
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5 Zitierungen
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Berufliche Vorsorge (Beiträge)4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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