Erwägungen

Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Zürich (nachfolgend Auffangeinrichtung), verfügte am 27. März 1987 den zwangsweisen Anschluss der Arbeitgeberin K. S.A., da diese ihrer Vorsorgepflicht nicht nachgekommen war. Am 12. Oktober 1987 erließ die Auffangeinrichtung eine Verfügung, mit der die K. S.A. verpflichtet wurde, einen Betrag von Fr. 3'884.75 zu bezahlen.

Gegen diese Verfügung erhob die K. S.A. Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Zürich. Das kantonale Gericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da die Auffangeinrichtung ihre Beitragsforderung nicht mittels Verfügung, sondern auf dem Klageweg durchsetzen müsse.

Daraufhin erhob die Auffangeinrichtung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass die Auffangeinrichtung zwar Behördeneigenschaft hat, diese aber nur für bestimmte Aufgaben gilt, die sich spezifisch von denjenigen anderer Vorsorgeeinrichtungen unterscheiden und für deren Erfüllung die Auffangeinrichtung auf hoheitliche Gewalt angewiesen ist.

Dazu gehört der Zwangsanschluss von Arbeitgebern gemäß Art. 60 Abs. 2 lit.…