Art. 55 BZP
1 Die Partei ist verpflichtet, an ihrer Person und an den in ihrem Gewahrsam stehenden Sachen den Augenschein zu dulden. Ihre Weigerung würdigt der Richter nach Artikel 40.
2 Dritte sind verpflichtet, an den in ihrem Gewahrsam stehenden Sachen den Augenschein zu dulden, soweit sie nicht in sinngemässer Anwendung von Artikel 42 zur Weigerung berechtigt sind. Unbefugte Weigerung zieht Bestrafung gemäss Artikel 44 Absätze 3 und 4 nach sich. Der Einlass in Liegenschaften zur Besichtigung kann überdies polizeilich erzwungen werden.
3 Kann die zu besichtigende Sache vor Gericht gebracht werden, so ist sie wie eine Urkunde vorzulegen.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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