Sachverhalt

Der Beschwerdeführer (geb. 1941) überholte am 21. Mai 2018 in der Gemeinde Rothenfluh auf der Ormalingerstrasse in Richtung Ormalingen zwei Fahrradfahrer mit einer (um eine Sicherheitsmarge von 3 km/h korrigierten) Geschwindigkeit von 76 km/h. Das Signal 'Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell' befand sich rund 220 m nach der Messstelle.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft erliess am 26. Juli 2018 einen Strafbefehl wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV). Das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft verurteilte ihn am 19. Juni 2019 zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 160.-- sowie einer Busse von Fr. 800.--; das Urteil wurde rechtskräftig.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (SVA) entzog dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. September 2019 wegen schwerer Widerhandlung (Art. 16c SVG) den Führerausweis für drei Monate (22. November 2019 bis 21. Februar 2020). Das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) wies die Beschwerde am 19. Juni 2020 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde am 4. Januar 2021 ab, soweit es darauf eintrat, und wies das SVA an, den Beginn der Entzugsdauer nach Rechtskraft neu festzusetzen.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. Februar 2021 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, die Entfernung seines Strafregistereintrags und die Durchführung einer allfälligen Anhörung oder eines Gerichtstermins in Ormalingen (Augenschein bzw. öffentliche Verhandlung). Das SVA, das DVI und das Bundesamt für Strassen (ASTRA) beantragten Abweisung.

Streitgegenstand war, ob die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert hat.

Erwägungen

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nur eingeschränkt ein. Der Antrag auf Aufhebung des Strafregistereintrags war unzulässig, da die strafrechtliche Beurteilung nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war und sich der Streitgegenstand nicht erweitern lässt (Art. 99 Abs. 2 BGG). Im Übrigen waren die Eintretensvoraussetzungen gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1 BGG).

Den Antrag auf einen Augenschein in Ormalingen lehnte das Bundesgericht ab (Art. 55 BGG i.V.m. Art. 55 ff. BZP), da keine rechtserheblichen Erkenntnisse zu erwarten waren. Auch die Vorinstanz durfte ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf einen Augenschein verzichten, da die Verkehrssituation aus den Akten hinreichend hervorging und der Beschwerdeführer im Strafverfahren Gelegenheit zur Äusserung und Bildmaterial hatte. Einen Anspruch auf öffentliche Parteiverhandlung (Art. 57 und Art. 59 BGG, Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verneinte das Gericht, da der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren keinen solchen Antrag gestellt hatte, sondern nur einen Augenschein beantragte.

Eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG setzt eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden (mindestens grobe Fahrlässigkeit) voraus. Nach der Rechtsprechung liegt innerorts bei einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h oder mehr in der Regel eine schwere Widerhandlung vor (BGE 132 II 234 E. 3), unabhängig von den konkreten Umständen. Die Verwaltungsbehörde ist an die strafgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen gebunden und an die rechtliche Würdigung nur soweit diese nicht stark von Tatsachen abhängt, die das Strafgericht besser kennt, etwa durch persönliche Einvernahme.

Der Beschwerdeführer machte geltend, die Strasse habe optisch Ausserortscharakter gehabt. Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass gemäss Art. 4a Abs. 2 VRV und Art. 22 Abs. 3 SSV die Höchstgeschwindigkeit von 50…