Art. 59 BGG

Öffentlichkeit

1 Parteiverhandlungen wie auch die mündlichen Beratungen und die darauf folgenden Abstimmungen sind öffentlich.
2 Wenn eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten ist oder das Interesse einer beteiligten Person es rechtfertigt, kann das Bundesgericht die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschliessen.
3 Das Bundesgericht legt das Dispositiv von Entscheiden, die nicht öffentlich beraten worden sind, nach dessen Eröffnung während 30 Tagen öffentlich auf.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Ausschluss der Medien von der Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung
    · 22.02.2017 · 16 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Amtshilfe für Einsicht eines Kantons in Akten eines kartellrechtlichen Sanktionsverfahrens: Voraussetzungen der Amtshilfe nach Art. 19 Abs. 1 lit. a DSG; Zulässigkeit der Bekanntgabe der Daten nach Art. 19 Abs. 4 DSG
    · 18.03.2021 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Öffentlichkeitsprinzip bei einem Weiterzug eines Schiedsentscheids an das Bundesgericht
    · 22.04.2025 · 2 Zitierungen
  4. 4
    Abstrakte Normenkontrolle; Legitimation; schutzwürdiges Interesse; Anfechtungsobjekt; Beschwerdebegründung; Covid-19-Massnahmen; innerkantonale Zuständigkeit; Gewaltenteilung
    · 25.06.2021 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Öffentlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren
    · 06.03.2017 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Gemeinsamer Antrag der Eltern über die Regelung der elterlichen Sorge im Scheidungsverfahren
    · 29.06.2017 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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