Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein Einwohner des Kantons Schwyz, focht die kantonale Verordnung vom 14. Oktober 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie an. Das Bundesgericht prüfte, ob der Regierungsrat des Kantons Schwyz zum Erlass dieser Verordnung zuständig war. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Regierungsrat die Verordnung als Vollzugsverordnung zum Epidemiengesetz des Bundes erlassen durfte. Zwar enthalten die in der Verordnung ursprünglich vorgesehenen Massnahmen wie das Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 10 bzw. 30 Personen schwere Grundrechtseingriffe, für die grundsätzlich eine formell-gesetzliche Grundlage erforderlich wäre. Art. 40 des Epidemiengesetzes, auf den sich die Verordnung stützt, stellt jedoch eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage dar, die den Kantonen die Kompetenz zum Erlass von Vollzugsverordnungen überträgt. Angesichts der Unvorhersehbarkeit und Dynamik der Pandemie-Bekämpfung ist ein gewisser Ermessensspielraum der Vollzugsbehörden verfassungsrechtlich zulässig. Da der Beschwerdeführer keine substantiierten Rügen zur Verhältnismässigkeit der Massnahmen vorgebracht hat, erübrigte sich eine Prüfung im Einzelnen.Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Regierungsrat des Kantons Schwyz zum Erlass der angefochtenen Verordnung zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie zuständig war. Die Verordnung stützt sich auf Art. 40 des Epidemiengesetzes, welcher den Kantonen die Kompetenz zum Erlass von Massnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung übertragbarer Krankheiten überträgt. Obwohl die in der Verordnung enthaltenen Massnahmen wie das…