Art. 77 BZP
1 Die Vollstreckung des Urteils liegt dem Bundesrat ob.
2 Auf Gesuch der berechtigten Partei trifft er durch Vermittlung der kantonalen Behörde oder unmittelbar alle hierzu erforderlichen Massnahmen, wie polizeiliche Wegnahme der herauszugebenden Sache, Vornahme anderer, nicht notwendig persönlich auszuführender Handlungen und Beseitigung des der Unterlassungspflicht widersprechenden Zustandes durch einen Dritten, nötigenfalls unter polizeilichem Schutz, sowie Beiordnung solchen Schutzes gegen den zur Duldung Verpflichteten.
3 Die berechtigte Partei hat die Kosten dieser Massnahmen vorzuschiessen; nach deren Durchführung ist der Pflichtige durch den Bundesrat zum Ersatz dieser Kosten zu verurteilen.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verletzung von Urheberrechten durch unbefugte Verbreitung ausländischer Sendungen; Unterlassungsklage. 1. Zuständigkeit des Bundesgerichts (E. 1)0 Zitierungen
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