Erwägungen

Der Österreichische Rundfunk (ORF) betreibt als öffentliche Anstalt das Fernsehen in Österreich. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) nutzt Sendeanlagen der PTT-Betriebe. Um auch ausländische Programme an Unternehmen mit Gemeinschaftsantennen weiterleiten zu können, erstellten die PTT-Betriebe ein Richtstrahlnetz.

Die Rediffusion AG betreibt in der Schweiz zahlreiche Fernsehanlagen und verbreitet über ihr Kabelnetz im Raum Bern 11 UKW-Programme sowie 3 schweizerische und je 2 deutsche, österreichische und französische Fernsehprogramme, darunter auch die Programme FS 1 und FS 2 des ORF.

Der ORF verbot den PTT-Betrieben und der Rediffusion AG die Weiterverbreitung seiner Programme, was jedoch unbeachtet blieb. Daraufhin klagte der ORF beim Bundesgericht gegen die Schweiz. Eidgenossenschaft, vertreten durch die PTT-Betriebe, sowie gegen die Rediffusion AG mit dem Begehren, ihnen die Weiterverbreitung seiner Programme ohne seine Zustimmung zu untersagen.

Erwägungen

Das Bundesgericht bejahte die Passivlegitimation sowohl der PTT-Betriebe als auch der Rediffusion AG. Die Rediffusion AG verletze als anderes Sendeunternehmen im Sinne von Art. 12 Ziff. 6 URG und Art. 11bis Ziff. 2 RBUe die dem ORF vorbehaltenen Rechte, indem sie dessen Programme ohne dessen Zustimmung über ihr Kabelnetz verbreite.

Die PTT-Betriebe haften solidarisch für diese Rechtsverletzung, da sie…