Art. 15b EBV

Grundlegende Anforderungen, technische Ausführungsbestimmungen

1 Die grundlegenden Anforderungen an das Eisenbahnsystem, Teilsysteme und Interoperabilitätskomponenten einschliesslich der Schnittstellen richten sich nach Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797 .
2 Das BAV erlässt unter Berücksichtigung des internationalen Rechts:
  1. a. die technischen und betrieblichen Ausführungsbestimmungen für Teilsysteme und Interoperabilitätskomponenten;
  2. b. in den Fällen nach Artikel 13 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 die nationalen Vorschriften für die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen.
3 Soweit keine Sonderfälle vorliegen oder Abweichungen von TSI bewilligt wurden, gehen die TSI den übrigen Bestimmungen der EBV vor.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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